Pornografie | Strafgesetzbuch
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
E. 2 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen (…) Im Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis 5. Oktober 2015 berührte der Be- schuldigte seine unter 16-jährige Tochter D.________ zu nicht bestimm- baren Zeitpunkten an seinem Wohnort an der H.________ (Strasse) zz (bis 30.09.2008) bzw. an der F.________strasse yy (vom 01.10.2008 bis 05.10.2015) oder vor der Garage am Wohnort von D.________ an der I.________ (Strasse) ww mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und äusserte sich mehrfach anzüglich zu den Brüsten seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter. Dabei wusste der Beschuldigte, dass D.________ unter 16 Jahre alt war und dass der Berührung der Brüste sowie seinen anzüglichen Kommentaren eine sexuelle Bedeutung zu- kommt (1.). Im Zeitraum vom 6. Oktober 2015 bis August 2020 berührte der Beschul- digte seine über 16 Jahre alte Tochter D.________ zu nicht bestimmba- ren Zeitpunkten an seinem Wohnort an der F.________strasse yy (vom 06.10.2015 bis 31.10.2018) bzw. an der G.________strasse ww (vom 01.11.2018 bis 31.05.2019) bzw. J.________ (Strasse) xx (seit 01.06.2019) mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und äusserte sich mehrfach anzüglich zu den Brüsten seiner damals unmündigen Tochter. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 griff der Beschuldigte D.________ an der F.________strasse yy mit beiden Händen über und unter den Kleidern an die Brüste und gab ihr einen Zungenkuss. Dabei wusste der Beschuldig- te, dass der Berührung der Brüste sowie dem Zungenkuss eine sexuelle Bedeutung zukommt. Er wusste auch, dass D.________ sein sexuelles
Kantonsgericht Schwyz 3 Ansinnen innerlich ablehnte, sich aufgrund ihres zu ihm bestehenden finanziellen und emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses jedoch nicht zu widersetzen wagte. Dieses Abhängigkeitsverhältnis und seine Autoritäts- stellung nützte der Beschuldigte aus, um mit D.________ eine sexuelle Handlung vorzunehmen (2.).
E. 3 A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bestraft.
E. 4 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben.
E. 5 Zivilforderungen
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2020 wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit
14. November 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Scha- denersatzforderung abgewiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 6’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. Oktober 2004 wird teilwei- se gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 3’000.00 zzgl. 5 % Zins seit
Kantonsgericht Schwyz 5
28. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genug- tuungsforderung abgewiesen.
E. 6 Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
E. 7 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 4’755.75 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’545.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 9’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’500.00 Total Fr. 23’800.75 Werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 9 und 10 vorbehalten.
E. 8 Entschädigungen
a) Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten.
b) Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 wird abgewiesen.
E. 9 a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse pauschal mit Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % der Vergütung (Fr. 4’500.00).
E. 10 a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem
E. 15 Juli 2021 keine näheren Angaben dazu machen (U-act. 10.2.002 Rz. 342 ff., 371 ff.). Laut der beigezogenen Einvernahme vom 24. Juli 2021 wirft die Privatklägerin dem Lebenspartner ihrer Mutter vor, ihr im Alter von 13 Jahren einen Zungenkuss gegeben und sie unter den Kleidern an den Brüsten berührt zu haben. Gleichentags soll L.________ sie erneut über den Kleidern an den Brüsten berührt haben (Vi-act. 12, beigezogene Einvernahme vom
24. Juli 2021, Frage 4). In der (beigezogenen) Befragung von L.________ vom 15. Dezember 2021 gestand dieser die Verwürfe teilweise ein (U-act. 14.1.004 Rz. 81 ff. [beigezogene Akten aus dem Verfahren SU A1 2021 8127 gegen L.________]). L.________ erwähnte in der erwähn- ten Einvernahme ferner, die Privatklägerin sei in der Zeit, als sie mit der Lehre begonnen habe, von zwei Männern vergewaltigt worden. Bei den Tätern hand- le es sich nach den Angaben von L.________ um einen Mann namens M.________ und einen jugoslawischen Staatsangehörigen (U-act. 14.1.004
Kantonsgericht Schwyz 13 Rz. 112 ff.). Die Privatklägerin wollte sich hierzu nicht äussern (HVP S. 10 Frage 61).
e) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorfall vom Januar oder Februar 2017 als erstellt (angefocht. Urteil E. II./1.a- f). Ob dem ohne Weiterungen beizupflichten wäre, kann offengelassen wer- den. Denn es kann so oder so aufgrund des aktuellen Aktenstandes mit Blick auf die Schadenersatzforderung nicht beurteilt werden, ob die Haftungsvor- aussetzung des (adäquaten) Kausalzusammenhanges zwischen der allenfalls stattgefundenen schädigenden Handlung, also dem Vorfall vom Januar oder Februar 2017 und dem Schaden gegeben ist. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin wie auch den Angaben in der eingereichten Therapiebestäti- gung von N.________ (HVP, Beilage 1 zu den Plädoyernotizen der Privatklä- gerin), woraus sich lediglich die Zeitabschnitte der Psychotherapie entnehmen lassen (d.h. vom 16. September 2019 bis 6. Juli 2020 sowie vom 1. Juli 2021 bis anhaltend) lassen sich die Gründe für die Therapie nicht erschliessen. Auch führte die Privatklägerin aus, sie habe die Therapie zunächst wegen anderer, also nicht im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Be- schuldigten stehenden Vorkommnisse begonnen. Unbestritten blieb denn auch, dass „andere“ Vorkommnisse im Raum stehen, so insbesondere die Vorwürfe gegen L.________, aber auch zwei Vergewaltigungen, zu denen sich die Privatklägerin wie erwähnt nicht äussern wollte, mithin diesbezüglich keine näheren Umstände bekannt sind, namentlich nicht, ob gegen die Täter ein Verfahren eingeleitet wurde. Die Privatklägerin gibt zwar an, „das“ mit dem Vater (gemeint ist der Vorfall vom Januar oder Februar 2017), worüber sie „erst seit letzter Woche“, also in der Woche vor dem 15. Juli 2021, mit der Therapeutin spreche, sei später dazugekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen, ob mögliche Handlungen des Beschuldigten die Behandlung im Sinne einer adäquaten Kausalität, verstan- den als adäquate Ursache eines Erfolges tatsächlich erforderlich machten. Oder anders gesagt, dass die umstrittenen Handlungen nach dem gewöhnli-
Kantonsgericht Schwyz 14 chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge- eignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint. Folglich greift es zu kurz, wenn, wie dies die Vorinstanz tat, von ei- nem Zusammenwirken mehrerer (Teil-)Schädiger ausgegangen und der Be- schuldigte als (Teil-)Schädiger behaftet wird, ohne zuvor die Adäquanz zu prüfen (vgl. angefocht. Urteil E. IV./2.c; zur Haftung im Aussenverhältnis bei Zusammenwirken mehrerer Schädiger vgl. Kessler, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 29). Um die Adäquanz prüfen zu können, wäre aber insbesondere der Beizug der Akten der die Privatklägerin behandelnden Ärztin bzw. der Triaplus AG unumgänglich, wie von der Verteidigung beantragt (U-act. 2.1.009; Vi-act. 4 und 11). Somit fehlt es, weil hierfür weitere Beweiserhebungen zu tätigen wären, für die Beurteilung an der erforderlichen Spruchreife, sodass der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen ist.
f) Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht bereits anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR; BGer Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 2). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGer Urteil 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht beurteilbar, ob bei der Privatklägerin eine Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität als Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat vom Januar oder Februar 2017 vorliegt (vgl. BGer Urteil 6B_7/2011 von 15. Februar 2011 E. 3). Mithin wäre auch für die Beurteilung einer allfälligen Genugtuung und von deren Höhe zumindest der bereits beantragte Beizug der Akten der Triaplus AG notwen- dig. Folglich fehlt es auch bezüglich der Genugtuungsforderung an der Spruchreife und sie ist ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
Kantonsgericht Schwyz 15
4. a) Bei diesem Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenanordnung, soweit angefochten, neu zu beurteilen. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte, nebst der erfolgten Einstellung und des Freispruches betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin insbesondere auch in Bezug auf die Zivilforde- rungen im Eventualantrag obsiegt, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, ihm die Untersuchungs- und Anklagekosten, die erstinstanzlichen Gerichts- kosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung exkl. die Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerin zu 1/15 aufzuerlegen. Ebenso hat sich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf 1/15 der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9’000.00 zu beschränken. Weil der Beschuldig- te nicht aufzeigt, weshalb auf die von ihm angefochtene Rückzahlungspflicht gänzlich zu verzichten sei, hat es mangels entsprechender Begründung dabei zu bleiben. Davon abgesehen greift die Rückzahlungspflicht ohnehin erst, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersu- chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGer Urteil 6B_865/2020 vom
E. 17 September 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfah- ren mit relativ schwerwiegenden Vorwürfen bereits 2 ¾ Jahre andauere. Es hätten diverse Untersuchungshandlungen stattgefunden, insbesondere am frühen Morgen des 28. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung (BVP, Plädoyer
Kantonsgericht Schwyz 16 Verteidigung S. 14). In der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er „habe Stress“, er möge einfach nicht mehr, auch möge er nicht mehr arbeiten, er müsse Medi- kamente („Nervenpillen“) einnehmen, weil der Magen „spinne“, wobei er sich am Morgen, bevor er zur Arbeit gehe, regelmässig übergeben müsse; ausser- dem habe er „Zucker“ und benötige auch deshalb Medikamente (BVP S. 5 Fragen 27-30). Laut den Akten erfolgte am 28. Mai 2021 beim Beschuldigten um 05:45 Uhr bis 06:40 Uhr eine Hausdurchsuchung, wobei zwei Mobiltelefone sicherge- stellt wurden (U-act. 5.1.002). Um 07:00 Uhr wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.003) und nach einer rund zweistündigen Befragung gleichentags um 11:50 Uhr entlassen (U-act. 10.2.001, U-act. 4.1.005). Auch wenn die Durchsuchung und die vorläufige Festnahme für den Beschuldigten ein nicht unbedeutender Eingriff in dessen Freiheit darstellten, rechtfertigt die kurze Haftdauer – die Dauer der formellen Befragung ist nicht zu berücksichti- gen – noch keine Genugtuung (vgl. zit. Urteil 6B_865/2020 E. 1.1). Ebenso erscheint die gesamte Verfahrensdauer nicht übermässig lange. Dass der Beschuldigte das Verfahren als belastend empfindet, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist nicht belegt bzw. mittels entsprechender ärztlicher Berichte doku- mentiert, dass die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auf das vorliegende Verfahren zurückzuführen sind. In der Gesamtbetrachtung ist jedenfalls keine ausserordentliche Belastung ersichtlich und dargetan. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Zivilforderungen einschliesslich der Rückerstattungs- pflicht hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sowie bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung. Er unterliegt mit
Kantonsgericht Schwyz 17 seinem Antrag auf Genugtuung und betreffend Verzicht auf Rückerstattung der von ihm zu tragenden Kosten für die amtliche Verteidigung. Die Privatklä- gerin hingegen unterliegt mit Bezug auf die Zivilforderungen. Die Staatsan- waltschaft enthielt sich einer Antragstellung. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel zulasten des Be- schuldigten und zu drei Vierteln zulasten der Privatklägerin.
b) Die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Beru- fungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Der amtliche Verteidiger machte Aufwendungen von gesamthaft Fr. 5’204.05 geltend (Kostennote vom 30. Januar 2024, KG-act. 34/2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – und des Tarifrahmens nach §§ 2 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung ist antragsgemäss auf Fr. 5’204.05 (in- kl. Berufungsverhandlung, Weg und Nachbearbeitung; inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu vergüten. Davon werden dem Beschuldigten ein Viertel auferlegt, jedoch auf- grund dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im gleichen Umfang, soweit es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erlauben. Bezüglich der Rückzahlungspflicht und der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten ist anzumerken, dass keine Gründe ersichtlich und dargetan sind, bereits im jetzigen Zeitpunkt auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 425 StPO; zum Ganzen vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 18
c) Der obsiegende Beschuldigte hat ferner gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei der Be- messung ist zu berücksichtigen, dass das zweitinstanzliche Verfahren über- wiegend die Zivilforderungen zum Gegenstand hatte, jedoch ein Teil des dem Beschuldigten entstandenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Anfech- tung der Tagessatzhöhe und insb. betreffend die geforderte Genugtuung ent- stand und daher nicht gegenüber der Privatklägerin geltend gemacht werden kann. Hierfür ist ermessenweise von einem Betrag von Fr. 1’000.00 auszuge- hen. Die reduzierte Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin beträgt demnach Fr. 3’153.00 (Fr. 5’204.05 abzüglich Fr. 1’000.00 = Fr. 4’204.05, davon reduziert ¾, ergibt Fr. 3’153.00), wobei diese Prozessent- schädigung auf den Staat überzugehen hat (Art. 138 Abs. 2 StPO analog; vgl. E. 5.b vorstehend).
d) Der Privatklägerin wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KG-act. 21). Die ihr aufzuerlegenden Kosten des Beru- fungsverfahrens sind gestützt darauf auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Festzuhalten ist, dass die Privatklägerin als Opfer keine Rückzahlungspflicht trifft (BGer, Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.3; BGE 141 IV 262 = Pra 104/2015 Nr. 98). In Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA ist die Entschädigung der vormaligen und der aktuellen Rechtsbeiständin der Privatklägerin gesamthaft auf pauschal Fr. 2’500.00 festzusetzen (KG-act. 34/4, Honorarrechnungen über Fr. 1’698.70 [RA E.________] und Fr. 412.80 [RA K.________], unter zusätz- licher Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von einer Stunde sowie dem Aufwand für die Nachbearbeitung; inkl. Auslagen und MWST);-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. November 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt sowie im Übrigen das Urteil im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1. A.________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig gesprochen, begangen am 28. Mai 2021.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (betreffend Vorfall von Ja- nuar oder Februar 2017).
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 6’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. Oktober 2004 wird auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
Kantonsgericht Schwyz 20
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’755.75 und den Gerichtskosten von Fr. 5’545.00 (inkl. Gerichtsgebühr), betragen Fr. 10’300.75.
b) Sie werden A.________ im Umfang von 1/15 (Fr. 686.70) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
c) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtspflege von D.________ bleiben Dispositivziffer 7d und 7e vorbehalten.
d) Amtliche Verteidigung: aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9’000.00 wer- den A.________ im Umfang von 1/15 (Fr. 600.00) auferlegt und aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungsflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/15 (Fr. 600.00).
Kantonsgericht Schwyz 21
e) Unentgeltliche Rechtspflege D.________: aa) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem
15. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. bb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA K.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’500.00 ent- schädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz).
f) Entschädigungen: aa) Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten. bb) Die Genugtuungsforderung von A.________ von Fr. 2’500.00 wird abgewiesen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden zu ¼ (Fr. 1’000.00) A.________ und zu ¾ (Fr. 3’000.00) D.________ auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtspflege von D.________ bleiben Dispositivziffer 8c und 8d vorbehalten.
Kantonsgericht Schwyz 22
c) Amtliche Verteidigung: aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’204.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden A.________ im Umfang von ¼ (Fr. 1’301.00) auferlegt und aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstwei- len auf die Staatskasse genommen. cc) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¼ (Fr. 1’301.00) zur Rückzahlung verpflichtet.
d) Unentgeltliche Rechtspflege D.________: aa) Die D.________ auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 3’000.00 werden auf die Staatskasse genommen. bb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von D.________ Rechtsanwältin E.________ wird mit pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; inkl. Entschädigung der vormali- gen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin K.________ von Fr. 412.80) entschädigt.
e) Entschädigung: aa) D.________ hat A.________ reduziert mit Fr. 3’153.00 zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 23 bb) Die A.________ zulasten von D.________ zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3’153.00 geht auf den Staat über (Art. 138 Abs. 2 StPO analog).
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des ange- fochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie mit Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft) die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 21. Februar 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 30. Januar 2024 STK 2023 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Bettina Krienbühl, Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Pornografie, Zivilforderungen, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. November 2022, SGO 2022 26);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 15. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Beschuldigter) Anklage wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB, beides zum Nachteil von D.________ (Privatklägerin), sowie Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Dem Beschuldigten wurde Folgendes vorgeworfen: 1. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (…) 2. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen (…) Im Zeitraum vom 7. Oktober 2004 bis 5. Oktober 2015 berührte der Be- schuldigte seine unter 16-jährige Tochter D.________ zu nicht bestimm- baren Zeitpunkten an seinem Wohnort an der H.________ (Strasse) zz (bis 30.09.2008) bzw. an der F.________strasse yy (vom 01.10.2008 bis 05.10.2015) oder vor der Garage am Wohnort von D.________ an der I.________ (Strasse) ww mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und äusserte sich mehrfach anzüglich zu den Brüsten seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter. Dabei wusste der Beschuldigte, dass D.________ unter 16 Jahre alt war und dass der Berührung der Brüste sowie seinen anzüglichen Kommentaren eine sexuelle Bedeutung zu- kommt (1.). Im Zeitraum vom 6. Oktober 2015 bis August 2020 berührte der Beschul- digte seine über 16 Jahre alte Tochter D.________ zu nicht bestimmba- ren Zeitpunkten an seinem Wohnort an der F.________strasse yy (vom 06.10.2015 bis 31.10.2018) bzw. an der G.________strasse ww (vom 01.11.2018 bis 31.05.2019) bzw. J.________ (Strasse) xx (seit 01.06.2019) mehrfach über den Kleidern an den Brüsten und äusserte sich mehrfach anzüglich zu den Brüsten seiner damals unmündigen Tochter. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2016 griff der Beschuldigte D.________ an der F.________strasse yy mit beiden Händen über und unter den Kleidern an die Brüste und gab ihr einen Zungenkuss. Dabei wusste der Beschuldig- te, dass der Berührung der Brüste sowie dem Zungenkuss eine sexuelle Bedeutung zukommt. Er wusste auch, dass D.________ sein sexuelles
Kantonsgericht Schwyz 3 Ansinnen innerlich ablehnte, sich aufgrund ihres zu ihm bestehenden finanziellen und emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses jedoch nicht zu widersetzen wagte. Dieses Abhängigkeitsverhältnis und seine Autoritäts- stellung nützte der Beschuldigte aus, um mit D.________ eine sexuelle Handlung vorzunehmen (2.). 3. der Pornografie (…) Am 28. Mai 2021 besass der Beschuldigte auf seinem Samsung- Mobiltelefon (IMEI vv) eine Videodatei. Darauf sind zwei Kühe zu sehen, die einen nackten Mann im Intimbereich lecken. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass es sich beim Inhalt der Videodatei um unerlaubte pornografische Inhalte handelte, gleichwohl besass er diese Datei auf seinem Mobiltelefon. Anlässlich der am 10. November 2022 stattgefundenen Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts Schwyz beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, total Fr. 2’400.00, und einer Busse von Fr. 600.00, unter Aufschub des Vollzu- ges der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren (HVP [= Vi-act. 16], Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 1). Die Privatklägerin beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Schadenersatzforderung von Fr. 238.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2022, einer Genugtuung von Fr. 6’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. Oktober 2004 und einer Parteientschädigung von Fr. 4’643.60 in- kl. MWST zuzüglich der Zeit für die Hauptverhandlung (HVP, Plädoyer Privatklägerin S. 2). Der Beschuldigte forderte, er sei mit Ausnahme des Vor- wurfes wegen Pornografie freizusprechen, er sei mit einer milden bedingten Geldstrafe, eventualiter im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage mit einer milden bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen, die Zivilansprüche seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 5’000.00 auszurichten (HVP, Plädoyer Verteidigung S. 2).
Kantonsgericht Schwyz 4 Das Strafgericht beschloss am 10. November 2022 Folgendes:
1. Die von der Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung be- antragte Anklageänderung betreffend Anklageziffer 2 wird gutge- heissen und die folgende Anpassung erlaubt: [...] Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2017 [anstatt 2016] griff der Beschuldigte D.________ an der F.________strasse yy mit beiden Händen über und unter den Kleidern an die Brüste und gab ihr einen Zungenkuss [...].
2. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einer Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird (mit Ausnahme des Vorfalls von Januar oder Februar 2017) infolge (nicht korrigierbarer) Nichteinhaltung des Anklagegrundsatzes eingestellt. Und erkannte wie folgt:
1. A.________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig gesprochen, begangen am 28. Mai 2021.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (betreffend Vorfall von Januar oder Februar 2017).
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben.
5. Zivilforderungen
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2020 wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit
14. November 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Scha- denersatzforderung abgewiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 6’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. Oktober 2004 wird teilwei- se gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 3’000.00 zzgl. 5 % Zins seit
Kantonsgericht Schwyz 5
28. Februar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genug- tuungsforderung abgewiesen.
6. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 4’755.75 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’545.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 9’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’500.00 Total Fr. 23’800.75 Werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 9 und 10 vorbehalten.
8. Entschädigungen
a) Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten.
b) Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 wird abgewiesen.
9. a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse pauschal mit Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % der Vergütung (Fr. 4’500.00).
10. a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem
15. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA K.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’500.00 ent- schädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz).
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c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO be- schränkt auf 50 % der Vergütung (Fr. 2’250.00). 11.-12. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Strafge- richt Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und persönliches Auftreten an der Beru- fungsverhandlung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2023 ersuchte die Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (KG-act. 7-9). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme betreffend den möglichen Wider- ruf der amtlichen Verteidigung angesetzt (KG-act. 14). Der Beschuldigte bean- tragte mit Eingabe vom 6. November 2023 die Beibehaltung der amtlichen Verteidigung (KG-act. 19). Mit Verfügung vom 22. November 2023 gewährte die Verfahrensleitung der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und dem Beschuldigten (weiterhin) die amtliche Verteidigung (KG-act. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2024 beantragte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei hinsichtlich des Schuld- bzw. Freispruches zu bestätigen, er sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 30.00 zu bestrafen, die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten lediglich zu 1/15 zu überbinden, von einer Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 50 % sei abzusehen, die Kosten des Berufungs- verfahrens seien der Privatklägerin zu überbinden oder auf die Staatskasse zu
Kantonsgericht Schwyz 7 nehmen und dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 2’500.00 (in- kl. Zins) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BVP [= KG-act. 34] S. 6, Plädoyernotizen S. 2). Die Privatklägerin stellte den Antrag auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (BVP, Plädoyernotizen S. 2). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2024 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. Berufungsgegenstand sind der Strafpunkt hinsichtlich der Tagessatz- höhe (angefocht. Urteil Dispositivziffern 3 teilw.), die Zivilforderungen (Disposi- tivziffer 5.a/b), die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dis- positivziffer 7), die Genugtuungsforderung des Beschuldigten (Dispositivziffer 8.b) und die Rückzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten im Umfang von 50 % für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffern 9.c und 10.d). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind demgegenüber die Be- schlussziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Anpassung der Anklage und Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einer Abhängigen (mit Ausnahme des Vorfalls von Januar oder Februar 2017). Ebenfalls unangefochten blieben und daher rechtskräftig ge-
Kantonsgericht Schwyz 8 worden sind der Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dispositivziffer 1), der Freispruch betreffend den Vorfall von Januar oder Februar 2017 (Dispositivziffer 2), der Strafpunkt betreffend Anzahl Tagessätze und der Vollzugspunkt (Dispositivziffern 3 teilw. und 4), die Datenvernichtung (Dispositivziffer 6), das Nichteintreten auf die Entschädi- gungsforderung der Privatklägerin (Dispositivziffer 8.a) sowie die Anordnun- gen betreffend die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege, mit Ausnahme der Rückzahlungspflicht durch den Beschuldigten (Dispositiv- ziffern 9.a/b und 10a-c).
2. a) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes über- schreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Beschuldigte im Zeitpunkt des Urteils durchschnitt- lich erzielt (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68).
b) Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 120.00 fest, wobei sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5’200.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern nebst einer „minimalen“ Korrektur für Schulden ausging (angefocht. Urteil E. III./2.). Die Verteidigung verlangt die Herabsetzung auf Fr. 30.00 (BVP, Plädoyer S. 3 f.). Der Beschuldigte erzielt als Maschinist bei einem Bauunternehmen ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 3’500.00 zzgl. eines 13. Monats- lohnes (KG-act. 19/1; BVP S. 3). Er hat keine Unterstützungspflichten, kein Vermögen und ist aktuell schuldenfrei (BVP S. 3). Entgegen der für die Frage
Kantonsgericht Schwyz 9 der Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung werden bei der Bemessung des Tagessatzes praxisgemäss Ausgaben wie Kranken- kasse und Steuern mittels eines Pauschalabzuges berücksichtigt, weitere Ab- züge für andere Lebenshaltungskosten – abgesehen von den hier nicht in Frage stehenden Unterstützungsabzügen – sind nicht vorgesehen. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3’791.00 (Fr. 3’500.00 x 13 = Fr. 45’500.00 : 12) und einem Pauschalabzug von 25 %, dies unter Berück- sichtigung, dass der Beschuldigte ein relativ niedriges Nettoeinkommen er- zielt, ergibt sich somit ein Tagessatz von Fr. 94.78, welcher Betrag auf Fr. 90.00 abzurunden ist. Der damit verbundene Eingriff in die gewohnte Le- bensführung erscheint nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten als zumutbar, zumal er nicht zu einer hohen Anzahl von Tagessätzen verurteilt worden ist (BGer Urteil 6B_464/2020 vom 3. Sep- tember 2020 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE IV 60 E. 6.5). Anlass für eine weiter- gehende Senkung des Tagessatzes besteht im Übrigen nicht, insbesondere sind dafür aus dem vor Schranken Vorgetragenen keine konkreten Gründe ersichtlich (BVP, Plädoyer S. 3).
3. a) Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder aber, wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei gilt zu beachten, dass die im Rahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden müssen, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt oder nicht. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO sieht – wie erwähnt – explizit vor, dass das Gericht auch über die Zivilklage entscheidet, wenn es die beschul- digte Person freispricht (BGer Urteil 6B_117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2). Dies gilt jedoch nur bei vorhandener Spruchreife, das heisst, es kann über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren ge- sammelten Beweise entschieden werden. Das Gericht muss mithin im Falle
Kantonsgericht Schwyz 10 des Freispruchs für die Zivilklage keine (weiteren) Beweiserhebungen mehr tätigen (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 126 StPO N 19).
b) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten betreffend den Vorfall von Januar oder Februar 2017 frei, hiess aber die Schadenersatz- und die Genug- tuungsforderung teilweise gut (zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. IV./2. und IV./3.). Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin habe sich längere Zeit und mit Unterbrüchen in psychiatrischer Behandlung befunden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten – und im Übrigen nach wie vor bestrittenen – Vorfälle seien indes erst im späteren Verlauf der Therapie thematisiert wor- den. Die Therapie habe die Privatklägerin aber nach eigenen Angaben wegen anderer Vorkommnisse begonnen. Schon deswegen sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Übergriff des Beschuldigten in der Therapie höchstens ne- bensächlich zur Sprache gekommen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar der leibliche Vater der Privatklägerin sei, sie indessen keine enge Bindung zu ihm gehabt habe und auch kein inniges Vertrauens- verhältnis bestanden habe. Vielmehr hätte der ihr nahestehende L.________, Lebenspartner der Mutter der Privatklägerin, eine Vaterfunktion ausüben sol- len, als dessen sexueller Übergriff gegenüber der damals 13-jährigen Privat- klägerin erfolgt sei. Des Weiteren soll die Privatklägerin gemäss eigenen An- gaben von zwei anderen Tätern je einmal vergewaltigt worden sein, wobei die Privatklägerin hierzu keine näheren Angaben habe machen wollen. Die Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Gericht seien dem Antrag der Verteidigung um Einholung der Akten der Triaplus nicht gefolgt. Es fehle eine Diagnose und zumindest eine Therapiebestätigung, wie sich der Vorfall auf die Lebenssituation und die Behandlungsnotwendigkeit der Privatklägerin ausgewirkt habe. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Gesundheits- kosten – aufgrund dreier weiterer Vorfälle – zu einem Viertel auf den Beschul- digten überwälzt, ohne zu wissen, ob und in welcher Form das Verhalten des Beschuldigten für die Therapie überhaupt kausal gewesen sei. Ebenso sei die
Kantonsgericht Schwyz 11 Höhe der Genugtuung zu beanstanden, denn auch die Vorinstanz gehe nicht von einem sonderlich schweren Übergriff aus, zumal dieser nur kurz gedauert haben soll, und es lägen keine belegbaren Angaben vor, wie sich der angebli- che Vorfall auf die Psyche der Privatklägerin ausgewirkt habe (BVP S. 9, Plädoyernotizen S. 9 ff.).
c) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin führte aus, sie müsste, würden die Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden, beim zuständigen Zivilge- richt selbständig Klage einreichen. Diesfalls bestünden keine Opferschutz- rechte, was sie psychisch erheblich belasten würde und allenfalls eine erneute Traumatisierung zur Folge haben könnte. Die Schadenersatzforderung von Fr. 238.10 betreffe die psychologische Behandlung bei der Triaplus und sei mit der eingereichten Krankenkassenabrechnung hinreichend belegt und be- ziffert. Die Therapie sei notwendig gewesen, um die an ihr verübten Vorfälle aufarbeiten zu können. Für die Kausalität sei ausreichend, dass der Beschul- digte wegen des Übergriffs an seiner damals 17-jährigen Tochter die Thera- pierung mitverursachte. Auch habe der Beschuldigte, indem er die Privatklä- gerin ungefragt über und unter dem T-Shirt an die Brüste gefasst und ihr einen Zungenkuss gegeben habe, widerrechtlich gehandelt. Ebenso sei er trotz Alkoholkonsums urteilsfähig gewesen, so dass auch ein Verschulden vorliege. Bezüglich die Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Zungenkussvorfall nicht unter dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB habe geprüft werden können, weil die Privatklägerin keinen Strafantrag ge- stellt habe. Sie sei damals „wie erstarrt“ und daher nicht fähig gewesen recht- zeitig zu reagieren. Das Fehlverhalten des Beschuldigten dürfe zumindest zivilprozessual nicht folgenlos bleiben. Die Privatklägerin leide nach wie vor unter den Vorfällen (BVP, Plädoyer Privatklägerin, S. 4 ff.).
d) Die Privatklägerin erstattete am 15. April 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten (U-act. 8.1.001). Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2021 sagte sie aus, sie habe im September 2019 eine Therapie begonnen, als sie
Kantonsgericht Schwyz 12 „die ersten Depressionen“ gehabt habe. Die Therapie habe damals rund ein halbes Jahr gedauert. Mittlerweile sei sie seit diesem Monat wieder bei der Psychologin (U-act. 10.2.002 Rz. 317 ff., 331 ff.; vgl. auch HVP S. 8 Frage 42). Gefragt nach dem Grund, weshalb sie die Therapie begonnen habe, ant- wortete sie, sie habe die Vergangenheit aufarbeiten müssen, dabei gehe es um „Mobbing“ und „Taten, die ich erlebt habe“ (U-act. 10.2.002 Rz. 337 ff., 352 f.). Auf die Frage, ob die Therapie auch mit den Vorfällen mit ihrem Vater zu tun hätte oder wegen anderer Vorkommnisse erfolgt sei, erwähnte sie, es sei zuerst wegen anderer Vorkommnisse gewesen. Wegen dem Vater sei es gewesen, als sie sich daran erinnert habe, was geschehen sei. Sie spreche erst seit vergangener Woche mit der Therapeutin über den Vorfall mit dem Vater, als sie 17 Jahre alt gewesen sei (U-act. 10.2.002 Rz. 356 ff.; vgl. auch Vi-act. 12, beigezogene Einvernahme vom 24. Juli 2021, Fragen 52 und 53). Der Beschuldigte gab an, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Freund seiner Exfrau, L.________, sie „betatscht“ habe (U-act. 10.1.001 Frage 21). Die Privatklägerin bestätigte dies, wollte aber anlässlich der Einvernahme vom
15. Juli 2021 keine näheren Angaben dazu machen (U-act. 10.2.002 Rz. 342 ff., 371 ff.). Laut der beigezogenen Einvernahme vom 24. Juli 2021 wirft die Privatklägerin dem Lebenspartner ihrer Mutter vor, ihr im Alter von 13 Jahren einen Zungenkuss gegeben und sie unter den Kleidern an den Brüsten berührt zu haben. Gleichentags soll L.________ sie erneut über den Kleidern an den Brüsten berührt haben (Vi-act. 12, beigezogene Einvernahme vom
24. Juli 2021, Frage 4). In der (beigezogenen) Befragung von L.________ vom 15. Dezember 2021 gestand dieser die Verwürfe teilweise ein (U-act. 14.1.004 Rz. 81 ff. [beigezogene Akten aus dem Verfahren SU A1 2021 8127 gegen L.________]). L.________ erwähnte in der erwähn- ten Einvernahme ferner, die Privatklägerin sei in der Zeit, als sie mit der Lehre begonnen habe, von zwei Männern vergewaltigt worden. Bei den Tätern hand- le es sich nach den Angaben von L.________ um einen Mann namens M.________ und einen jugoslawischen Staatsangehörigen (U-act. 14.1.004
Kantonsgericht Schwyz 13 Rz. 112 ff.). Die Privatklägerin wollte sich hierzu nicht äussern (HVP S. 10 Frage 61).
e) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend den Vorfall vom Januar oder Februar 2017 als erstellt (angefocht. Urteil E. II./1.a- f). Ob dem ohne Weiterungen beizupflichten wäre, kann offengelassen wer- den. Denn es kann so oder so aufgrund des aktuellen Aktenstandes mit Blick auf die Schadenersatzforderung nicht beurteilt werden, ob die Haftungsvor- aussetzung des (adäquaten) Kausalzusammenhanges zwischen der allenfalls stattgefundenen schädigenden Handlung, also dem Vorfall vom Januar oder Februar 2017 und dem Schaden gegeben ist. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin wie auch den Angaben in der eingereichten Therapiebestäti- gung von N.________ (HVP, Beilage 1 zu den Plädoyernotizen der Privatklä- gerin), woraus sich lediglich die Zeitabschnitte der Psychotherapie entnehmen lassen (d.h. vom 16. September 2019 bis 6. Juli 2020 sowie vom 1. Juli 2021 bis anhaltend) lassen sich die Gründe für die Therapie nicht erschliessen. Auch führte die Privatklägerin aus, sie habe die Therapie zunächst wegen anderer, also nicht im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Be- schuldigten stehenden Vorkommnisse begonnen. Unbestritten blieb denn auch, dass „andere“ Vorkommnisse im Raum stehen, so insbesondere die Vorwürfe gegen L.________, aber auch zwei Vergewaltigungen, zu denen sich die Privatklägerin wie erwähnt nicht äussern wollte, mithin diesbezüglich keine näheren Umstände bekannt sind, namentlich nicht, ob gegen die Täter ein Verfahren eingeleitet wurde. Die Privatklägerin gibt zwar an, „das“ mit dem Vater (gemeint ist der Vorfall vom Januar oder Februar 2017), worüber sie „erst seit letzter Woche“, also in der Woche vor dem 15. Juli 2021, mit der Therapeutin spreche, sei später dazugekommen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen, ob mögliche Handlungen des Beschuldigten die Behandlung im Sinne einer adäquaten Kausalität, verstan- den als adäquate Ursache eines Erfolges tatsächlich erforderlich machten. Oder anders gesagt, dass die umstrittenen Handlungen nach dem gewöhnli-
Kantonsgericht Schwyz 14 chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge- eignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er- scheint. Folglich greift es zu kurz, wenn, wie dies die Vorinstanz tat, von ei- nem Zusammenwirken mehrerer (Teil-)Schädiger ausgegangen und der Be- schuldigte als (Teil-)Schädiger behaftet wird, ohne zuvor die Adäquanz zu prüfen (vgl. angefocht. Urteil E. IV./2.c; zur Haftung im Aussenverhältnis bei Zusammenwirken mehrerer Schädiger vgl. Kessler, in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 29). Um die Adäquanz prüfen zu können, wäre aber insbesondere der Beizug der Akten der die Privatklägerin behandelnden Ärztin bzw. der Triaplus AG unumgänglich, wie von der Verteidigung beantragt (U-act. 2.1.009; Vi-act. 4 und 11). Somit fehlt es, weil hierfür weitere Beweiserhebungen zu tätigen wären, für die Beurteilung an der erforderlichen Spruchreife, sodass der Anspruch auf den Zivilweg zu verweisen ist.
f) Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht bereits anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR; BGer Urteil 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 2). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGer Urteil 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist nicht beurteilbar, ob bei der Privatklägerin eine Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität als Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat vom Januar oder Februar 2017 vorliegt (vgl. BGer Urteil 6B_7/2011 von 15. Februar 2011 E. 3). Mithin wäre auch für die Beurteilung einer allfälligen Genugtuung und von deren Höhe zumindest der bereits beantragte Beizug der Akten der Triaplus AG notwen- dig. Folglich fehlt es auch bezüglich der Genugtuungsforderung an der Spruchreife und sie ist ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
Kantonsgericht Schwyz 15
4. a) Bei diesem Ergebnis ist die vorinstanzliche Kostenanordnung, soweit angefochten, neu zu beurteilen. Ausgehend davon, dass der Beschuldigte, nebst der erfolgten Einstellung und des Freispruches betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin insbesondere auch in Bezug auf die Zivilforde- rungen im Eventualantrag obsiegt, rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, ihm die Untersuchungs- und Anklagekosten, die erstinstanzlichen Gerichts- kosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung exkl. die Kosten der unent- geltlichen Verbeiständung der Privatklägerin zu 1/15 aufzuerlegen. Ebenso hat sich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf 1/15 der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9’000.00 zu beschränken. Weil der Beschuldig- te nicht aufzeigt, weshalb auf die von ihm angefochtene Rückzahlungspflicht gänzlich zu verzichten sei, hat es mangels entsprechender Begründung dabei zu bleiben. Davon abgesehen greift die Rückzahlungspflicht ohnehin erst, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersu- chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGer Urteil 6B_865/2020 vom
17. September 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfah- ren mit relativ schwerwiegenden Vorwürfen bereits 2 ¾ Jahre andauere. Es hätten diverse Untersuchungshandlungen stattgefunden, insbesondere am frühen Morgen des 28. Mai 2021 eine Hausdurchsuchung (BVP, Plädoyer
Kantonsgericht Schwyz 16 Verteidigung S. 14). In der Befragung vor Schranken des Kantonsgerichts gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er „habe Stress“, er möge einfach nicht mehr, auch möge er nicht mehr arbeiten, er müsse Medi- kamente („Nervenpillen“) einnehmen, weil der Magen „spinne“, wobei er sich am Morgen, bevor er zur Arbeit gehe, regelmässig übergeben müsse; ausser- dem habe er „Zucker“ und benötige auch deshalb Medikamente (BVP S. 5 Fragen 27-30). Laut den Akten erfolgte am 28. Mai 2021 beim Beschuldigten um 05:45 Uhr bis 06:40 Uhr eine Hausdurchsuchung, wobei zwei Mobiltelefone sicherge- stellt wurden (U-act. 5.1.002). Um 07:00 Uhr wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (U-act. 4.1.003) und nach einer rund zweistündigen Befragung gleichentags um 11:50 Uhr entlassen (U-act. 10.2.001, U-act. 4.1.005). Auch wenn die Durchsuchung und die vorläufige Festnahme für den Beschuldigten ein nicht unbedeutender Eingriff in dessen Freiheit darstellten, rechtfertigt die kurze Haftdauer – die Dauer der formellen Befragung ist nicht zu berücksichti- gen – noch keine Genugtuung (vgl. zit. Urteil 6B_865/2020 E. 1.1). Ebenso erscheint die gesamte Verfahrensdauer nicht übermässig lange. Dass der Beschuldigte das Verfahren als belastend empfindet, ist zwar nachvollziehbar, jedoch ist nicht belegt bzw. mittels entsprechender ärztlicher Berichte doku- mentiert, dass die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auf das vorliegende Verfahren zurückzuführen sind. In der Gesamtbetrachtung ist jedenfalls keine ausserordentliche Belastung ersichtlich und dargetan. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt bezüglich der Zivilforderungen einschliesslich der Rückerstattungs- pflicht hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung sowie bezüglich der vorinstanzlichen Kostenregelung. Er unterliegt mit
Kantonsgericht Schwyz 17 seinem Antrag auf Genugtuung und betreffend Verzicht auf Rückerstattung der von ihm zu tragenden Kosten für die amtliche Verteidigung. Die Privatklä- gerin hingegen unterliegt mit Bezug auf die Zivilforderungen. Die Staatsan- waltschaft enthielt sich einer Antragstellung. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel zulasten des Be- schuldigten und zu drei Vierteln zulasten der Privatklägerin.
b) Die Bemessung des Honorars des amtlichen Verteidigers richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Beru- fungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Der amtliche Verteidiger machte Aufwendungen von gesamthaft Fr. 5’204.05 geltend (Kostennote vom 30. Januar 2024, KG-act. 34/2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – und des Tarifrahmens nach §§ 2 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung ist antragsgemäss auf Fr. 5’204.05 (in- kl. Berufungsverhandlung, Weg und Nachbearbeitung; inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zu vergüten. Davon werden dem Beschuldigten ein Viertel auferlegt, jedoch auf- grund dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im gleichen Umfang, soweit es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten erlauben. Bezüglich der Rückzahlungspflicht und der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten ist anzumerken, dass keine Gründe ersichtlich und dargetan sind, bereits im jetzigen Zeitpunkt auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 425 StPO; zum Ganzen vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 425 StPO N 3 f.).
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c) Der obsiegende Beschuldigte hat ferner gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei der Be- messung ist zu berücksichtigen, dass das zweitinstanzliche Verfahren über- wiegend die Zivilforderungen zum Gegenstand hatte, jedoch ein Teil des dem Beschuldigten entstandenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Anfech- tung der Tagessatzhöhe und insb. betreffend die geforderte Genugtuung ent- stand und daher nicht gegenüber der Privatklägerin geltend gemacht werden kann. Hierfür ist ermessenweise von einem Betrag von Fr. 1’000.00 auszuge- hen. Die reduzierte Entschädigung des Beschuldigten gegenüber der Privat- klägerin beträgt demnach Fr. 3’153.00 (Fr. 5’204.05 abzüglich Fr. 1’000.00 = Fr. 4’204.05, davon reduziert ¾, ergibt Fr. 3’153.00), wobei diese Prozessent- schädigung auf den Staat überzugehen hat (Art. 138 Abs. 2 StPO analog; vgl. E. 5.b vorstehend).
d) Der Privatklägerin wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KG-act. 21). Die ihr aufzuerlegenden Kosten des Beru- fungsverfahrens sind gestützt darauf auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Festzuhalten ist, dass die Privatklägerin als Opfer keine Rückzahlungspflicht trifft (BGer, Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.3; BGE 141 IV 262 = Pra 104/2015 Nr. 98). In Anwendung der §§ 2, 5 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA ist die Entschädigung der vormaligen und der aktuellen Rechtsbeiständin der Privatklägerin gesamthaft auf pauschal Fr. 2’500.00 festzusetzen (KG-act. 34/4, Honorarrechnungen über Fr. 1’698.70 [RA E.________] und Fr. 412.80 [RA K.________], unter zusätz- licher Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung von einer Stunde sowie dem Aufwand für die Nachbearbeitung; inkl. Auslagen und MWST);-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. November 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt sowie im Übrigen das Urteil im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1. A.________ wird der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB schuldig gesprochen, begangen am 28. Mai 2021.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (betreffend Vorfall von Ja- nuar oder Februar 2017).
3. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
5. Zivilforderungen:
a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 238.10 zzgl. 5 % Zins seit 15. Juni 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 6’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 7. Oktober 2004 wird auf den Zivil- weg verwiesen.
6. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. uu).
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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’755.75 und den Gerichtskosten von Fr. 5’545.00 (inkl. Gerichtsgebühr), betragen Fr. 10’300.75.
b) Sie werden A.________ im Umfang von 1/15 (Fr. 686.70) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
c) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtspflege von D.________ bleiben Dispositivziffer 7d und 7e vorbehalten.
d) Amtliche Verteidigung: aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 9’000.00 wer- den A.________ im Umfang von 1/15 (Fr. 600.00) auferlegt und aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungsflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/15 (Fr. 600.00).
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e) Unentgeltliche Rechtspflege D.________: aa) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem
15. Juli 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. bb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA K.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’500.00 ent- schädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenan- satz).
f) Entschädigungen: aa) Auf die Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten. bb) Die Genugtuungsforderung von A.________ von Fr. 2’500.00 wird abgewiesen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden zu ¼ (Fr. 1’000.00) A.________ und zu ¾ (Fr. 3’000.00) D.________ auferlegt.
b) Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtspflege von D.________ bleiben Dispositivziffer 8c und 8d vorbehalten.
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c) Amtliche Verteidigung: aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’204.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden A.________ im Umfang von ¼ (Fr. 1’301.00) auferlegt und aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstwei- len auf die Staatskasse genommen. cc) A.________ ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¼ (Fr. 1’301.00) zur Rückzahlung verpflichtet.
d) Unentgeltliche Rechtspflege D.________: aa) Die D.________ auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 3’000.00 werden auf die Staatskasse genommen. bb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von D.________ Rechtsanwältin E.________ wird mit pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST; inkl. Entschädigung der vormali- gen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin K.________ von Fr. 412.80) entschädigt.
e) Entschädigung: aa) D.________ hat A.________ reduziert mit Fr. 3’153.00 zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 23 bb) Die A.________ zulasten von D.________ zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3’153.00 geht auf den Staat über (Art. 138 Abs. 2 StPO analog).
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des ange- fochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie mit Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessen- der Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft) die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 21. Februar 2024 amu